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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 181 § 0↗RIS↗
§ 635neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 635↗RIS↗

Verjährung

Paragraph 635,

Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des im Beitritt geltend gemachten Anspruchs. Der Beitritt hemmt den Ablauf von Verjährungsfristen rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Verbandsklage auf Abhilfe bei Gericht. Nach Zurückweisung einer Verbandsklage auf Abhilfe verbleibt einem Verbraucher, der mit einem Anspruch bereits beigetreten war, jedenfalls noch eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung, um den Anspruch in einem Einzelverfahren oder durch Beitritt zu einer Verbandsklage geltend machen.