BGBl. II Nr. 101/2025
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.