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BGBl. II Nr. 105/2025

kundgemacht 11.06.2025 RIS↗
Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu steuerlichen Vorteilen aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 105/2025× zu Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 Mindestbesteuerungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 12.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 105/2025 § 4↗RIS↗

Proportionale Abschreibungsmethode

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) die proportionale Abschreibungsmethode (Paragraph 2, Absatz 3,) an oder wird diese für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG freiwillig angewendet (Absatz 2,), gilt für die Anwendung von Paragraph 3, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Minderung des Investitionsbetrages (Paragraph 2, Absatz 4,) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,).
    2. Ziffer 2
      Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Ziffer eins, bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.