Absatz eins,Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Absatz 2, Ziffer eins,), so hoch wie möglich ist.
BGBl. II Nr. 11/2025
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aaufgehoben
Zeitliche Verfügbarkeit
Paragraph 17 a,
- Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
- Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 2 a,) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
- Litera aein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
- Litera bein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und - Ziffer 2die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
- Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.
- Absatz 4,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.