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BGBl. II Nr. 11/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 11/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015) 112712 § 0↗RIS↗
§ 17aaufgehoben
in Kraft 27.11.2015 – 31.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 373/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025 § 17a↗RIS↗

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Absatz 2, Ziffer eins,), so hoch wie möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 2 a,) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
      1. Litera a
        ein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
      2. Litera b
        ein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
      bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und
    2. Ziffer 2
      die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.