Absatz eins,Vor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
- Ziffer einsName(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
- Ziffer 3Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
- Ziffer 4Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
- Ziffer 5Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 17 f, Absatz 3, im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
- Ziffer 6Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.