Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
- Ziffer einsdie Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
- Ziffer 2durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
- Ziffer 3die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 2, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren und
- Ziffer 4die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.