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BGBl. II Nr. 11/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 11/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 11/2025 § 10↗RIS↗

5. Abschnitt
Widerspruchstelle

Aufgaben der Widerspruchstelle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 und
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.