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BGBl. II Nr. 11/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 11/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 11/2025 § 9↗RIS↗

4. Abschnitt
eHealth-Servicestelle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind
    1. Ziffer eins
      die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,
    2. Ziffer 2
      das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, sowie
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten
  2. Absatz 2,Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen.