Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,
BGBl. II Nr. 11/2025
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
- Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden
- Ziffer einseinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
- Ziffer 2einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,