Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 5, für
- Ziffer einsdie Österreichische Gesundheitskasse,
- Ziffer 2die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
- Ziffer 3die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.