Absatz eins,Den in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den Paragraph 22 bis Paragraph 29, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
BGBl. II Nr. 11/2025
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
5. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
Paragraph 21,
- Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, GTelG 2012 jeweils folgende Pflichten:
- Ziffer einsErstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
- Ziffer 2Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
- Ziffer 3Sicherstellung der Datensicherheit,
- Ziffer 4Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
- Ziffer 5Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
- Ziffer 6Weiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die eHealth-Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
- Ziffer 7Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
- Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch drei. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
- Ziffer einsdie betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
- Ziffer 2das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 zusteht,
- Ziffer 3kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
- Ziffer 4der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.