Absatz eins,Die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- Ziffer einsdie von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
- Ziffer 2die von ihr zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
- Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
- Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012.