Absatz eins,Die Landeshauptleute haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- Ziffer einsdie von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
- Ziffer 2die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
- Ziffer 3das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
- Ziffer 4die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.