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BGBl. II Nr. 11/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 11/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

eHealth-Verordnung 2025 (eHealthV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 29.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 11/2025 § 5↗RIS↗

Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Speicherung von Antikörperbestimmungen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von den eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern dürfen nur Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister gespeichert werden, die sich auf folgende Erkrankungen beziehen:
    1. Ziffer eins
      Diphtherie,
    2. Ziffer 2
      Masern,
    3. Ziffer 3
      Röteln,
    4. Ziffer 4
      Hepatitis A,
    5. Ziffer 5
      Hepatitis B,
    6. Ziffer 6
      Polio,
    7. Ziffer 7
      Tetanus,
    8. Ziffer 8
      Varizellen und
    9. Ziffer 9
      Tollwut.
  3. Absatz 3,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998) sind, dürfen über die in Absatz eins, genannten Erkrankungen hinaus auch Antikörperbestimmungen zu anderen Erkrankungen im zentralen Impfregister speichern, wenn dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, obliegt dem Angehörigen des ärztlichen Berufs.
  4. Absatz 4,Antikörperbestimmungen, die sich auf die in Absatz eins, genannten Erkrankungen oder auf Einzelfälle gemäß Absatz 2, beziehen, werden lebenslang gespeichert. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Angaben zu den Antikörperbestimmungen aus dem zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 gelöscht.