Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
BGBl. II Nr. 112/2025
Kapitalpuffer-Verordnung 2025
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2025 – KP-V 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
- Litera aDie Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;
- Litera bdie juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 34, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und
- Litera cdie Risikoposition ist im Inland belegen;
- Ziffer 3für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG heranzuziehen ist.