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BGBl. II Nr. 112/2025

kundgemacht 20.06.2025 RIS↗
Kapitalpuffer-Verordnung 2025
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2025 – KP-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 112/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalpuffer-Verordnung 2025 (KP-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 112/2025 § 3↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
  2. Ziffer 2
    gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. Litera a
      Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;
    2. Litera b
      die juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 34, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und
    3. Litera c
      die Risikoposition ist im Inland belegen;
  3. Ziffer 3
    für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG heranzuziehen ist.