Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Absatz 2 und 3 zu berechnen.
BGBl. II Nr. 112/2025
Kapitalpuffer-Verordnung 2025
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2025 – KP-V 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
- Absatz 3,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Absatz 2, einzuhalten und entspricht
- Ziffer einsfür die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
- Ziffer 2für die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis der in Paragraph 8, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
Institute, die sowohl in Paragraph 8, Absatz eins, als auch in Paragraph 8, Absatz 2, genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.