Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, erstmalig anzuwenden.
BGBl. II Nr. 115/2025
Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung sowie der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung sowie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 29,
- Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.