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BGBl. II Nr. 117/2025

kundgemacht 26.06.2025 RIS↗
Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 117/2025× zu Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 117/2025 § 3↗RIS↗

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

 

  1. Ziffer eins
    Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6, des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Ziffer eins, mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.