Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
BGBl. II Nr. 117/2025
Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung erklärt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
Paragraph 3,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Paragraph 6, des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Ziffer eins, mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.