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BGBl. II Nr. 121/2025

kundgemacht 30.06.2025 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie
Kundmachung BGBl. II Nr. 121/2025× zu ElAbg-ESBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung (ElAbg-ESBV) 7 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2022 – 30.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 464/2021 · danach: BGBl. II Nr. 121/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 121/2025 § 2↗RIS↗
Begünstigte Elektrizitätserzeuger
§ 2.
(1) Die Befreiung können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Abs. 3 gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines Mitglieds jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
(2) Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaik einer begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.
(3) Erzeugergemeinschaften sind
1. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) und
2. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ nach Art. 2 Z 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten)