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BGBl. II Nr. 129/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2025× zu Backtechnologie-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Backtechnologie-Ausbildungsordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.08.2019 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 188/2019 · danach: BGBl. II Nr. 129/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.2025 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 129/2025 · danach: BGBl. II Nr. 192/2026 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Backtechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Backtechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Backtechnologie kann bis zum Ablauf des 31. August 2025 2027 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Backtechnologe oder Backtechnologin) zu bezeichnen.