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BGBl. II Nr. 131/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Hochbau-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Hochbau-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2025× zu Hochbau-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochbau-Ausbildungsordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 194/2019 · danach: BGBl. II Nr. 131/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 131/2025 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Hochbau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 2027 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.