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BGBl. II Nr. 135/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Änderung der Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2025× zu Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung 13 § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.05.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 135/2025 § 4↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
§ 4geändertAbs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.05.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 135/2025 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 135/2025 § 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, BGBl. II Nr. 13/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.