Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 135/2025
Änderung der Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
- Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
- Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
§ 4geändertAbs 4; Abs 5 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, BGBl. II Nr. 13/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.