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BGBl. II Nr. 137/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik (Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 137/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 137/2025 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Hohlglasproduktion,
    2. Ziffer 2
      Flachglasveredelung.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.