Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Juni 2025 in Kraft.
BGBl. II Nr. 137/2025
Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik (Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik (Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsLehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Ziffer 2Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, antreten.