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BGBl. II Nr. 138/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik (Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 138/2025 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten im Laufe des ersten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.