BGBl. II Nr. 14/2025
Änderung der Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
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§ 0↗RIS↗
§ 28geändertZ 2
Meldepflichtige
§ 28.
Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2008 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.
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