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BGBl. II Nr. 140/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Labortechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Labortechnik (Labortechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 140/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Labortechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 140/2025 § 5↗RIS↗

Fachliche Kompetenzbereiche der Hauptmodule und des Spezialmoduls

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und bei Kombination von zwei Hauptmodulen bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.