BGBl. II Nr. 140/2025
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Labortechnik
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
- Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- Ziffer einsChemie (H1)
- Ziffer 2Biochemie und Biotechnologie (H2)
- Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Absatz 4, das Spezialmodul „Farben und Lacke“ (S1) gewählt werden.
- Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||
H1 | H2 | S1 | |
H1 |
| x | x |
Dauer | 4 Lehrjahre | 4 Lehrjahre | |
H2 | x |
|
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Dauer | 4 Lehrjahre | ||
- Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
- Absatz 6,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
- Absatz 7,Alle auszubildenden und zu absolvierenden Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil und Berufsbild
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Labortechnik über die in den Absatz 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 10):
- Ziffer einsHauptmodul Chemie:
- Litera aDie Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik – Hauptmodul Chemie führt chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen und Versuche mit anorganischen und organischen Stoffen wie zB Kunststoffen, Metallen, Säuren und Basen durch. Sie arbeitet im analytischen oder synthetischen Aufgabenbereich. Im analytischen Bereich beschäftigt sie sich mit der Bestimmung der Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Kenndaten und der Gewinnung von Proben. Im synthetischen Bereich arbeitet sie an der Entwicklung und Herstellung neuer chemischer Stoffe und Produkte.
- Litera bMit Hilfe von Laborapparaturen und auch computergesteuerten Laborgeräten untersucht sie unterschiedliche Proben auf ihre chemische Zusammensetzung und auch auf physikalische Eigenschaften wie zB pH-Wert und Dichte. Dabei wendet die Fachkraft verschiedene chemische Analyseverfahren und Methoden an. Sie erstellt Versuchsskizzen, bereitet die Proben vor und richtet die erforderlichen Laborapparaturen und Laborgeräte ein. Sie reinigt, trennt und konzentriert verschiedene Stoffe zB durch Destillieren, Extrahieren, Verdampfen und analysiert diese so aufbereiteten Proben mit verschiedenen Analysemethoden wie zB Volumetrie, Gravimetrie, Spektroskopie, Chromatographie. Im Synthesebereich führt die Fachkraft präparative Arbeiten mit den entsprechenden Syntheseapparaturen durch. Anschließend wertet die Fachkraft die erfassten chemischen Daten und Arbeitsergebnisse aus, protokolliert und dokumentiert ihre Ergebnisse und erstellt statistische und grafische Auswertungen. Nach den Analysen bzw. Synthesen reinigt sie die verwendeten Laborapparaturen und Laborgeräte und sorgt für eine fachgerechte Lagerung bzw. Entsorgung der Chemikalien.
- Litera cDie Fachkraft liest und wendet Analyse- und Synthesevorschriften und Sicherheitsdatenblätter an. Bei all ihren Arbeiten sorgt sie dafür, dass alle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
- Ziffer 2Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie:
- Litera aDie Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik – Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie führt chemische, physikalisch-chemische, biochemische und biotechnologische Untersuchungen und Versuche an biologischen Materialien (zB Bakterien, Viren, Zellen/Zellkulturen, Enzyme, Proteine) durch. Sie arbeitet im analytischen oder synthetischen Aufgabenbereich: Im analytischen Bereich beschäftigt sie sich mit der Gewinnung und Aufbereitung von Proben sowie der Bestimmung der Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Kenndaten von biochemischen Stoffen. Im synthetischen Bereich arbeitet sie an der Entwicklung und Herstellung neuer biochemischer Stoffe und Produkte wie zB Impfstoffe oder Medikamente.
- Litera bMit Hilfe von Laborapparaturen und auch computergesteuerten Laborgeräten untersucht sie biochemische Stoffe und biologisches Material auf bestimmte Eigenschaften wie zB Keimzahl, Keimwachstum, Lebendzahl von Zellen, Nachweis von Nucleinsäuren und Proteinen. Dabei wendet die Fachkraft verschiedene Arbeitsverfahren an. Sie erstellt Versuchsskizzen, bereitet die Proben vor und richtet die erforderlichen Laborapparaturen und Laborgeräte ein. Sie reinigt, trennt und konzentriert verschiedene Stoffe zB durch Destillieren, Extrahieren oder Verdampfen und analysiert diese so aufbereiteten Proben mit verschiedenen Arbeitsmethoden wie zB mikrobiologischen, zellkulturtechnischen, molekularbiologischen, gentechnischen, biochemischen, immunologischen und biotechnologischen Methoden. Im Synthesebereich führt die Fachkraft präparative Arbeiten mit den entsprechenden Syntheseapparaturen durch. Anschließend wertet die Fachkraft die erfassten biochemischen und biotechnologischen Daten und Arbeitsergebnisse aus, protokolliert und dokumentiert ihre Ergebnisse und erstellt statistische und grafische Auswertungen. Nach den ausgeführten Arbeiten reinigt sie die verwendeten Laborapparaturen und Laborgeräte und sorgt für eine fachgerechte Lagerung bzw. Entsorgung der Chemikalien bzw. biologischen Materialien.
- Litera cDie Fachkraft liest und wendet Arbeitsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter an. Bei all ihren Arbeiten sorgt sie dafür, dass alle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
- Ziffer 3Spezialmodul Farben und Lacke:
- Litera aDie Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik – Spezialmodul Farben und Lacke führt chemische, physikalisch-chemische sowie physikalische Untersuchungen und Versuche an Farben, Lacken und Beschichtungen durch. Sie arbeitet vorwiegend an der Entwicklung und Herstellung neuer Produkte oder an der Verbesserung von bestehenden Rezepturen. Ihre Arbeit ist vor allem auch im Rahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung von industriell hergestellten Farben und Lacken von Bedeutung.
- Litera bMit Hilfe von Laborapparaturen und auch computergesteuerten Laborgeräten untersucht sie Farben und Lacke auf bestimmte Eigenschaften wie zB Farbton, Farbstärke, Farbzahl, Fließkurven, Kornfeinheit, Pigmentverteilung, Korngrößenverteilung, Trocknung und dergleichen. Dabei wendet sie verschiedene chemische, physikalisch-chemische sowie physikalische Analyseverfahren und Methoden an. Sie erstellt Versuchsskizzen, bereitet Materialproben vor und richtet die erforderlichen Laborapparaturen und Laborgeräte ein. Darüber hinaus bereitet sie Untergründe für Beschichtungen und Beschichtungssysteme vor und appliziert diese mit unterschiedlichen Methoden. Nach dem Trocknen und Härten beurteilt und prüft sie auch diese auf unterschiedliche Parameter. Anschließend wertet die Fachkraft die erfassten Daten und Arbeitsergebnisse aus, protokolliert und dokumentiert ihre Ergebnisse und erstellt statistische und grafische Auswertungen. Nach den ausgeführten Arbeiten reinigt sie die verwendeten Laborapparaturen, Laborgeräte und Behälter und sorgt für eine fachgerechte Lagerung bzw. Entsorgung der Farben und Lacke.
- Litera cDie Fachkraft liest und wendet Arbeitsvorschriften und Sicherheitsdatenblätter an. Bei all ihren Arbeiten sorgt sie dafür, dass alle Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
- Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch in englischer Sprache, und agiert kundenorientiert.
- Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
- Ziffer 3Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Labortechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche, wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodul gegliedert sind.
- Absatz 2,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
- Ziffer einsdes Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022, sowie
- Ziffer 2der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,,
Sub-Litera, z, u entsprechen.
Fachübergreifende Kompetenzbereiche und fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls
Paragraph 4,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 3,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Unternehmerisches Denken |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -beschaffung |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 5,Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls:
4. Kompetenzbereich: Chemische Grundlagen |
4.1 Chemie und Chemikalien |
Die auszubildende Person kann |
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4.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
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4.3 Berechnungen und Dokumentation |
Die auszubildende Person kann |
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5. Kompetenzbereich: Prüfmittel- und Probenmanagement |
5.1 Mess- und Prüfmittelmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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5.2 Probenmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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6. Kompetenzbereich: Labortechnische Grundlagen |
6.1 Laborausstattung |
Die auszubildende Person kann |
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6.2 Labortechnische Grundoperationen |
Die auszubildende Person kann |
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6.3 Analysen |
Die auszubildende Person kann |
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6.4 Synthesen |
Die auszubildende Person kann |
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Fachliche Kompetenzbereiche der Hauptmodule und des Spezialmoduls
Paragraph 5,
- Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und bei Kombination von zwei Hauptmodulen bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 3,Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Hauptmodul Chemie
Paragraph 6,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Chemie:
7. Kompetenzbereich: Chemische Grundlagen |
7.1 Chemie und Chemikalien |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Berechnungen und Dokumentation |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Mess- und Prüfmittel- und Probenmanagement |
8.1 Mess- und Prüfmittelmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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8.2 Probenmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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9. Kompetenzbereich: Labortechnische Grundlagen |
9.1 Laborausstattung |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Labortechnische Grundoperationen |
Die auszubildende Person kann |
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9.3 Analysen |
Die auszubildende Person kann |
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9.4 Synthesen |
Die auszubildende Person kann |
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Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie
Paragraph 7,
Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Biochemie und Biotechnologie:
7. Kompetenzbereich: Biochemische und biotechnologische Grundlagen |
7.1 Biochemie, Biotechnologie, Mikrobiologie und Molekularbiologie |
Die auszubildende Person kann |
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7.2 Branchenspezifische Sicherheitsbestimmungen |
Die auszubildende Person kann |
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7.3 Berechnungen und Dokumentation |
Die auszubildende Person kann |
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8. Kompetenzbereich: Mess- und Prüfmittel- und Probenmanagement |
8.1 Mess- und Prüfmittelmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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8.2 Probenmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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9. Kompetenzbereich: Labortechnische Grundlagen |
9.1 Laborausstattung |
Die auszubildende Person kann |
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9.2 Labortechnische Grundoperationen |
Die auszubildende Person kann |
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9.3 Analysen |
Die auszubildende Person kann |
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9.4 Biochemische und biotechnologische Arbeiten |
Die auszubildende Person kann |
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Spezialmodul Farben und Lacke
Paragraph 8,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Farben und Lacke:
10. Kompetenzbereich: Farben und Lacke | |
Die auszubildende Person kann | |
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Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 20,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 9 bis 19 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 9 bis 19 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
- Absatz 3,Die Labortechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 15 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 15 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
- Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- Ziffer einsLehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- Ziffer 2Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 15 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2016, antreten.