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BGBl. II Nr. 142/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Medienfachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medienfachkraft (Medienfachkraft-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 142/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medienfachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 142/2025 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Medienfachkraft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Medienfachkraft ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Webdesign,
    2. Ziffer 2
      Grafik und Print,
    3. Ziffer 3
      Digitalmarketing,
    4. Ziffer 4
      Video- und Audiogestaltung.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.