Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 143/2025

kundgemacht 07.07.2025 RIS↗
Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft (Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 143/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 143/2025 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.