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BGBl. II Nr. 161/2025

kundgemacht 15.07.2025 RIS↗
Änderung der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 161/2025× zu MSV 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) 158 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 lit e, lit k
in Kraft 15.12.2011 – 15.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 189/2011 · danach: BGBl. II Nr. 161/2025 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 161/2025 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006, S. 24 bis 86, L 157 vom 09.06.2006 S. 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009, 25.11.2009 S. 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) Maschinen;
… 11 unveränderte Absätze
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;
e) die folgenden Beförderungsmittel:
– land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 171 vom 09. 07. 2003, S. 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
– Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Verordnung (EU) 2018/858 über die Betriebserlaubnis Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Kraftfahrzeuge diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und Kraftfahrzeuganhänger (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 42 151 vom 23. 02. 1970, 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. Nr. L 65 vom 07. 03. 2006, S. 27, L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
– Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Typgenehmigung für zweirädrige Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 124 60 vom 09. 05. 2002, 02.03.2013 S. 1 52, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81, L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
– ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
… 5 unveränderte Absätze
– Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
i) Schachtförderanlagen;
j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG 2014/35/EU zur Angleichung Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 374 vom 27. 12. 2006, S. 10, L 96 vom 29.03.2014 S. 357, fallen:
– für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
… 10 unveränderte Absätze
– Audio- und Videogeräte,
– informationstechnische Geräte,
– gewöhnliche Büromaschinen,
– Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
– Elektromotoren;
l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
– Schalt- und Steuergeräte,
– Transformatoren.
Schlagworte
Audiogerät, Niederspannungssteuergerät, Schaltgerät