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BGBl. II Nr. 161/2025

kundgemacht 15.07.2025 RIS↗
Änderung der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 161/2025× zu MSV 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) 158 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2
in Kraft 29.12.2009 – 15.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 282/2008 · danach: BGBl. II Nr. 161/2025 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 161/2025 § 18↗RIS↗
Geheimhaltung
§ 18.
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
(2) Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der Benannten notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Berufsgeheimnis