BGBl. II Nr. 161/2025
Änderung der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 4.
(1) Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenfalls gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unvollständige Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen.
(3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absätze Abs. 1 und 2 sind die Gewerbebehörden als Marktaufsichtsbehörden ist das Bundesamt für Maschinen Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.