BGBl. II Nr. 163/2025
Änderung der Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
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§ 0↗RIS↗
§ 1geändert
§ 1.
Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 45 pro Reisepass Reisedokument festgesetzt.