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BGBl. II Nr. 164/2025

kundgemacht 18.07.2025 RIS↗
Änderung der Nummernübertragungsverordnung 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2022 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 164/2025× zu NÜV 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nummernübertragungsverordnung 2022 (NÜV 2022) 14 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 03.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 164/2025 § 2a↗RIS↗

Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Absatz 2, gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Absatz 3, gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.
  2. Absatz 2,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu richten.