BGBl. II Nr. 170/2025
MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Meldekonventionen
Paragraph 3,
Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.