Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 :
BGBl. II Nr. 170/2025
MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114
Paragraph 6,
- Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:
- Ziffer einsAllgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
- Ziffer 2Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
- Ziffer 3Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.
- Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:
- Ziffer einsAngaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß Paragraph 224, UGB und
- Ziffer 2Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
- Litera aAnlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
- Litera bAnlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB.