BGBl. II Nr. 184/2025
Änderung der Progressionsberichtsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Progressionsberichtsverordnung (PBV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändert
§ 2.
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im zweitfolgenden fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.