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BGBl. II Nr. 2/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005, der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 2/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 16 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1
in Kraft 31.10.2014 – 28.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 270/2014 · danach: BGBl. II Nr. 2/2025 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier drei Stunden in Anspruch nehmen. Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.