Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 2/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005, der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 2/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 16 § 0↗RIS↗
§ 1ageändertAbs 1
in Kraft 08.07.2016 – 28.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 177/2016 · danach: BGBl. II Nr. 2/2025 § 1a↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 1a↗RIS↗
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a.
(1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes ApoG, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016)