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BGBl. II Nr. 202/2025

kundgemacht 22.09.2025 RIS↗
Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von Gebühren für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung – BNK-GV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2025× zu BNK-GV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung (BNK-GV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 23.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 202/2025 § 4↗RIS↗

Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den gebührenpflichtigen Tatbeständen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Bei Windparks fällt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer die Anschlussgebühr (Tarifpost römisch eins. 1. des 2. Abschnittes) nur einmal für alle zum Zeitpunkt des Anschlusses zu einem Windpark zählenden Windkraftanlagen an.
  3. Absatz 3,In regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Jahre, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Gebühren des 2. Abschnittes auf Grundlage der durch die Austro Control GmbH übermittelten Kostenaufstellung und der Anzahl der Luftfahrthindernisse, für die diese Leistung erbracht wird, anzupassen.