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BGBl. II Nr. 205/2025

kundgemacht 30.09.2025 RIS↗
Änderung der Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2025× zu VGGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung (VGGV) 15 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2018 – 30.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 363/2017 · danach: BGBl. II Nr. 205/2025 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 205/2025 § 3↗RIS↗
Gerichtsgebühren
§ 3.
(1) Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017 85/2024). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
(2) Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b 8 zu TP 10 GGG).