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BGBl. II Nr. 209/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗
Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufwandsentschädigung für Polizeidiensthundeführer (Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 209/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 209/2025 § 4↗RIS↗

Anspruchszeitraum

Paragraph 4,

Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.