BGBl. II Nr. 219/2025
Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung sowie der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändert
Angelobung
§ 6.
Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.