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BGBl. II Nr. 235/2025

kundgemacht 30.10.2025 RIS↗
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung sowie der Reservenmeldungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Reservenmeldungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 235/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reservenmeldungsverordnung (ResV) 13 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 4
in Kraft 16.09.2010 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 297/2010 · danach: BGBl. II Nr. 235/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 235/2025 § 2↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 2.
(1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
1. bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
3. versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
Anmerkung
Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.