Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
BGBl. II Nr. 235/2025
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung sowie der Reservenmeldungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Reservenmeldungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aneu
Verweise und Anknüpfungen
Paragraph 3 a,
Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
- Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
- Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.