BGBl. II Nr. 24/2025
NCK-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK-Bekämpfungsverordnung – NCK-BV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Probenahme in der Sperrzone
Paragraph 4,
Die Genehmigung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der zuständigen Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Diese Meldung hat nachweislich zu erfolgen und mindestens den Betrieb, den Zeitpunkt, die Art und die Begründung für die beabsichtigte Probenahme zu enthalten. Die zuständige Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese rechtliche oder veterinärfachliche Bedenken bestehen..