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BGBl. II Nr. 24/2025

kundgemacht 24.02.2025 RIS↗
NCK-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK-Bekämpfungsverordnung – NCK-BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 24/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NCK-Bekämpfungsverordnung (NCK-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 25.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 24/2025 § 9↗RIS↗

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 8, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.