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BGBl. II Nr. 249/2025

kundgemacht 26.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 249/2025 § 2↗RIS↗

Entlohnungssysteme

Paragraph 2,

Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gemäß Abschnitt römisch zwei (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt römisch drei (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt römisch zwei (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt römisch drei (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.