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BGBl. II Nr. 253/2025

kundgemacht 27.11.2025 RIS↗
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldungen und Mitteilungen zum Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung – KKG-MMV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 253/2025× zu KKG-MMV×

Änderungen durch diese Kundmachung

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung (KKG-MMV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 253/2025 § 3↗RIS↗

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 3,

Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.